Am 03.12.18 trat die Geoblocking-Verordung der EU in Kraft. Damit soll eine Diskriminierung des Kunden bezüglich seines Herkunftslandes unterbunden und allgemein mehr Transparenz beim Onlinehandel geschaffen werden. Allerdings herrscht bei vielen Händler noch Verunsicherung darüber, was die Geoblocking-Verordung im Detail bedeutet. Dieser Blogartikel klärt über die Verordnung auf und über Chancen, die damit in Zusammenhang stehen.
Was ändert sich durch die Geoblocking Vorschriften für Online-Händler?
Stichpunkt Weiterleitung:
Bislang war es häufig so, dass ein Nutzer aufgrund seines Herkunftslandes (zu erkennen an der länderspezifischen IP) beim Besuch einer Website „automatisch“ an eine entsprechende Seite weitergeleitet oder sogar blockiert wurde. Dem Besucher wurde demnach der Zugang zur eigentlich angesurften Website verwehrt. Dies lag daran, dass dem potenziellen Käufer auf der für sein Herkunftsland eingerichteten Landingpage ein länderspezifisches Angebot unterbreitet wurde. Wohlgemerkt, dies wird auch in Zukunft möglich sein. Die Geoblocking-Verordnung erwähnt explizit die Einrichtung länderspezifischer Online-Benutzeroberflächen. Der Knackpunkt ist der „Automatismus“. Nur wenn der Besucher sein Einverständnis zur Weiterleitung erteilt, ist diese aktuell zulässig. Und er muss sein Einverständnis auch jederzeit widerrufen können.
Stichpunkt Warenlieferung:
Der oben angesprochene freie Zugang zum inländischen Onlineshop beinhaltet bei einer möglichen EU-Bestellung die Frage nach der Lieferung ins Ausland. Der Onlineshop kann auch seit in Kraft treten der Geoblocking-VO Lieferungen ins Ausland ausschließen (kein Lieferzwang für Händler). Bestellt der EU-Kunde und bietet der Händler grundsätzlich auch die Abholung an, muss er diese auch dem EU-Kunden (Risiko trägt der Kunde) ermöglichen.
Stichpunkt Zahlungsarten und Rechnungsadresse:
Gerade Fragen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, beschäftigen viel Online-Händler. Der Händler wird durch die Geoblocking-Verordnung nicht verpflichtet, ausländische Zahlungsarten in seinen Bestellprozess mit einzubinden. Dem Händler steht es demnach frei, seine Zahlungsmethoden weiterhin frei zu wählen. Hat er sich jedoch entschieden, bestimmte Zahlungsarten zu akzeptieren, muss er diese zu gleichen Bedingungen auch EU-Bürgern anbieten. Darüber hinaus gilt es, allen Kunden aus dem EU Binnenmarkt die Angabe einer EU-weiten Rechnungsadresse zu ermöglichen.
Übersicht zum Thema Geoblocking
Fazit
Für Online-Händler besteht auch weiterhin kein Vertragszwang. Letztendlich dient die Geoblocking-Verordnung dazu, im Hinblick auf die Herkunft des Kunden für mehr Gerechtigkeit und Transparenz zu sorgen. Online-Händler sollten die neue Verordnung als Chance begreifen. Zum einen drückt das Unternehmen durch die Gleichbehandlung seine Wertschätzung gegenüber dem Kunden aus. Zum anderen lassen viele ausländische Website-Besuche Rückschlüsse auf den dortigen Bedarf zu und weisen darauf hin, gezielt neue Märkte zu erobern.
Unsere Empfehlung für weitere Informationen zur neuen Geoblocking Verordnung:
Geoblocking - Whitepaper von Trusted Shop