Den 1. Januar 2019 sollten sich Händler im Hinblick auf ihre Verpackungslösung dick im Kalender anstreichen. Denn zum 01.01.2019 löst das Verpackungsgesetz (VerpackG) die bis dahin geltende Verpackungsverordnung (VerpackungsV) ab. Weshalb schon jetzt darauf reagiert werden sollte, was es mit der „Registrierungs- und Meldepflicht“ auf sich hat und was sonst noch zu beachten ist, darüber informiert dieser Blog-Artikel.
Für wen gilt das Verpackungsgesetz?
Für jeden Hersteller (dazu zählen im Hinblick auf Verpackungen auch Online-Händler), der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, bzw. die Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt. Wichtig! Im Unterschied zur bisherigen Verpackungsverordnung gilt für das Verpackungsgesetz eine Registrierung bei der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“. Nur so ist eine Beteiligung an einem dualen System möglich (Systembeteiligungspflicht).
Verpackungsgesetz und Registrierungspflicht – wo erfolgt die Anmeldung?
Onlinehändler sind verpflichtet, sich VOR dem Inverkehrbringen von Verpackungen und Umverpackungen bei der neu geschaffenen Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Eine Veröffentlichung aller Inverkehrbringer auf der Website der ZSVR soll für maximale Transparenz sorgen (könnte bei fehlender Eintragung aber auch Abmahnanwälte auf den Plan rufen). Jeder Onlineshop-Betreiber bekommt indessen eine Registriernummer zugewiesen, die für den weiteren Datenaustausch benötigt wird, siehe Meldepflichten.
Wir empfehlen sich jetzt anzumelden, damit Sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2019 dort gelistet sind. Die Frist ist gesetzt, wer es versäumt, darf keine "systembeteiligungspflichtigen" Verpackungen mehr in den Umlauf bringen.
Anmeldung unter: https://www.verpackungsregister.org/
Datenmeldepflicht und Systembeteiligungspflicht
Ebenfalls anfang des Jahres sind Onlinehändler dazu verpflichtet, unter Angabe der zugeteilten Registrierungsnummer Materialarten und jeweilige Masse der in Umlauf gebrachten Verpackungen zu melden. Dazu zählt auch das Gewicht der Transportverpackungen, Umverpackungen, Luftpolsterfolien, Versandtaschen, Nylontüten, Klebebänder, etc. Da Online-Händler sich an einem dualen System beteiligen müssen, ist auch der Name des genutzten Rückhol-Systems und der Zeitraum der Systembeteiligung zu nennen.
Der Online-Händler kann Dritte mit der Registrierung und Datenmeldung beauftragen, sofern diese über erforderliche Kenntnisse verfügen. Verantwortung für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung trägt jedoch stets allein der Shopinhaber. Falls sich ein Inverkehrbringer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert hat, droht ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro!
Was sollten Shopbetreiber jetzt tun?
1.) Sich schon jetzt kostenlos in der Datenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen (spätestens bis zum 1. Januar 2019).
2.) Selbst auflisten oder Dritte beauftragen, welche Materialien und wie viel davon (Gewicht) für die Verpackung anfallen.
3.) Bei Zuteilung der Registrierungsnummer umgehend Meldung zu Art und Menge der Verpackung und Name der Systembeteiligung an die ZSVR machen.
4.) Sich informieren: Ab einer bestimmten Menge wird jedes Jahr bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche Verkaufs- und Umverpackungen an die ZSVR fällig, die im vergangenen Kalenderjahr neu in Verkehr gebracht wurden (Vollständigkeitserklärung, § 11 Abs. 1 VerpackG). Wer die Grenzwerte unterschreitet, ist von der Vollständigkeitserklärung befreit.